QPR · Qualitätsprüfung · Juli 2026

Was ab Juli 2026 auf zugelassene ambulante Betreuungsdienste zurollt – und warum der neue Prüfpfad viele unvorbereitet trifft

QPR Teil 1b ist in Kraft. Für zugelassene ambulante Betreuungsdienste gilt seit 1. Juli 2026 ein eigenständiger Prüfmaßstab – kaum kommuniziert, voller neuer Anforderungen.

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Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien speziell für zugelassene ambulante Betreuungsdienste. QPR Teil 1b ist in Kraft – und die meisten betroffenen Dienste haben noch nicht registriert, was das für ihre nächste MD-Prüfung bedeutet.

Das liegt nicht an mangelndem Interesse, sondern an einer strukturellen Informationslücke: Viele Betreuungsdienste sind nicht in Pflegeverbänden organisiert. Kein Rundschreiben. Kein Infoabend. Keine automatische Benachrichtigung, wenn sich regulatorische Rahmenbedingungen ändern.


Was hat sich zum 1. Juli 2026 geändert?

Der Medizinische Dienst prüft ambulante Dienste seit diesem Sommer nach einem neuen, zweigeteilten Prüfkatalog. QPR Teil 1a gilt für ambulante Pflegedienste (allgemeine ambulante Pflege). QPR Teil 1b „Ambulante Betreuungsdienste" ist ein eigenständiger Prüfpfad – er gilt für zugelassene ambulante Betreuungsdienste, die Sachleistungen nach §36 SGB XI (pflegerische Betreuungsmaßnahmen) erbringen. Beide Teile sind getrennte Prüfinstrumente, die für unterschiedliche Einrichtungstypen gelten.

Wichtig für Betreuungsdienste: QPR Teil 1b gilt für Dienste mit Versorgungsvertrag nach §§ 72/75 SGB XI, die pflegerische Betreuungsmaßnahmen nach §36 abrechnen. Reine §45a-Leistungserbringer (hauswirtschaftliche Betreuung) fallen nicht unter QPR Teil 1b – und werden auch aus der Prüfstichprobe herausgenommen. Kennen Sie Ihren konkreten Prüfpfad?

Was viele unterschätzen: QPR Teil 1b enthält drei Qualitätsbereiche mit klaren Leitfragen und einem A-D-Bewertungssystem. Wer hier mit lückenhafter Dokumentation in die Prüfung geht, riskiert Abzüge – oder Schlimmeres. Besonders unter der Lupe stehen:

„Was nicht schriftlich nachweisbar ist, existiert für den MD nicht – unabhängig davon, wie gut die tatsächliche Versorgung ist."

Michael Seyfarth, StrukturKompass
Unser Tool

QPR-Kompass – Ihr Selbstcheck vor der Prüfung

Wir haben den QPR-Kompass entwickelt, damit ambulante Betreuungsdienste nicht unvorbereitet in eine MD-Prüfung gehen. Der Kompass führt Sie durch die zentralen Prüffragen der QPR Teil 1b – strukturiert nach den drei Qualitätsbereichen, verständlich erklärt, mit Maßnahmenplan und Checkliste als Ergebnis. Kein generisches Tool, sondern entwickelt mit Blick auf den ambulanten Betreuungsalltag.

QPR Teil 1b – 3 Qualitätsbereiche Maßnahmenplan Checkliste als Ergebnis Login erforderlich Kostenlos starten

Welche Dienste QPR Teil 1b betrifft – und welche nicht

Hier liegt ein häufiges Missverständnis in der Branche: QPR Teil 1b gilt für zugelassene ambulante Betreuungsdienste mit Versorgungsvertrag, die pflegerische Betreuungsmaßnahmen nach §36 SGB XI als Sachleistung erbringen. Diese Dienste prüft der MD nach dem neuen Prüfpfad – mit 6 Personen-Stichproben, strukturierten Leitfragen und einem A-D-Bewertungssystem.

Reine Entlastungsleistungsanbieter nach §45a Abs. 1 SGB XI (hauswirtschaftliche Betreuung, niedrigschwellige Angebote) fallen dagegen nicht in den Geltungsbereich von QPR Teil 1b. Sie werden sogar explizit aus der Prüfstichprobe herausgenommen. Wer seinen eigenen Status hier falsch einschätzt, bereitet sich für die falsche Prüfung vor.

So funktioniert die Stichprobe

6 Personen, klare Vorgaben. Bei der Regelprüfung zieht der MD eine Zufallsstichprobe von 6 versorgten Personen – davon 5 aus Pflegegrad 2 oder 3, eine aus Pflegegrad 4 oder 5. Personen, die ausschließlich §45a- oder §45b-Leistungen erhalten, werden nicht einbezogen. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich mit einem Tag Vorlauf (Anlassprüfungen unangemeldet).

Die Prüfung gliedert sich in drei Qualitätsbereiche: personenbezogene Versorgung (QB 1 + QB 2, Prüfbogen A) und einrichtungsbezogene Merkmale (QB 3, Prüfbogen B).


Dokumentation: Der unterschätzte Hebel

Eine der häufigsten Schwachstellen in MD-Prüfungen ist nicht fehlende Qualität – sondern fehlende Dokumentation. Und: fehlende Nachweise über Leistungsansprüche, die Klientinnen und Klienten zustehen, aber nicht abgerufen werden.

Genau hier liegt ein doppeltes Problem: Wer nicht dokumentiert, was er leistet, verliert im Prüfgespräch. Und wer nicht weiß, welche Leistungsansprüche ungenutzt bleiben, lässt wirtschaftliches Potenzial liegen – und kann im Prüfgespräch keinen vollständigen Versorgungsnachweis vorlegen.

„Verborgene Potenziale sichtbar machen und gleichzeitig die Prüfungsdokumentation stärken – das ist kein Widerspruch. Es ist dasselbe Werkzeug."

Michael Seyfarth, StrukturKompass
Unser Tool

Pflege-Cockpit – Potenziale erkennen, Dokumentation stärken

Das Pflege-Cockpit zeigt im Beratungsgespräch, welche Leistungsansprüche über alle Kostenträger noch ungenutzt sind – mit Antragswegen und konkreten Handlungsempfehlungen. Und es liefert direkt den Versorgungsnachweis als PDF: das Dokument, das Sie für die Prüfungsdokumentation beim MD brauchen.

Alle SGB-XI/V/IX-Leistungen §45b-Übersicht Versorgungsnachweis PDF Pflegegrad-Optimierung Sofort einsatzbereit

Wo steht Ihr Dienst? Eine Checkliste

Bevor der MD klingelt, sollten Sie folgende Fragen für sich beantworten können:

Das klingt nach viel. Ist es auch. Aber: Es ist handhabbar – wenn man weiß, wo man steht. Und genau dafür haben wir unsere Tools entwickelt.

Fazit
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Machen Sie den QPR-Selbstcheck – und wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung brauchen: keine Angst, wir können helfen. Schritt für Schritt, ohne Schulungsmarathon.

Unsere Beratung ist BAFA-zertifiziert – bis zu 80 % der Kosten sind staatlich förderbar. Den Antrag übernehmen wir.

MS
Michael Seyfarth Dipl.-Volkswirt · Gründer StrukturKompass UG, Dortmund. Ehemals Prokurist im stationären Pflegesektor. Entwickelt KI-gestützte Tools für den ambulanten und stationären Pflegemarkt.
m.seyfarth@strukturkompass.eu
Quellen
Medizinischer Dienst Bund (2026): Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulant · SGB XI §§ 112–115 · GKV-Spitzenverband: QPR Teil 1a/1b (2026)
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